Antwort an die Staatsanwaltschaft Limburg im Berufungsverfahren
Staatsanwaltschaft Limburg a.d. Lahn
Walderdorffstrasse 14
65549 Limburg
Aktenzeichen : 6 Js 13123 / 18 NS V
Hier : Ihr Schreiben Klan / Heun vom 18.8.2022
Sehr geehrte Damen und Herren
Ihr Schreiben vom 18.8.2022 mit den Anlagen Urteil des Amtsgerichtes Weilburg vom 1.2.2022, Urteil des Landgerichtes Limburg vom 20.7.2022 und Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 19. Juli 2022 habe ich erhalten.
Mit Schreiben vom 5.8.2022 habe ich fristgerecht beim Oberlandesgericht Frankfurt Widerspruch beziehungsweise Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.7.2022 zur Zurückweisung meines Antrages auf Widereinsetzung der Berufung eingelegt. Mein Schreiben an das OLG füge ich in Kopie diesem Schreiben an.
Hiermit lege ich bei Ihnen erneut Beschwerde gegen den Verfahrensablauf ein und beziehe mich dabei insbesondere auf einen Verfahrensfehler des Landgerichtes Limburg im Zusammenhang mit der Ladung zu dem Berufungstermin am Landgericht am 7. April 2022 beziehungsweise eine mir in diesem Zusammenhang von der 4ten Kleinen Strafkammer des Landgerichtes Limburg am 10. oder 11. März 2022 telefonisch erteilte, fehlerhafte Rechtsauskunft und nenne Ihnen dazu nachfolgende Details.
Am 10. oder 11. März 2022 setzte ich mich telefonisch von Frankfurt aus über die Rufnummer 069-20733308 mit der 4ten Kleinen Strafkammer des Landgerichtes Limburg unter der Telefonnummer 06431/2908-184 zur Vorbereitung meiner Teilnahme am Verhandlungstermin am 7.4.2022 in Verbindung.
Unter Bezugnahme auf die vom Landgericht dem Ladungsschreiben angefügte Rechtsbehelfsbelehrung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Weilburg am Verhandlungstermin am 12.1.2022 alleine erschienen und nicht von meiner ursprünglich beauftragten Rechtsanwältin begleitet oder vertreten worden war, beantragte ich beim Landgericht mittels des Telefonates die Benennung eines Pflichtverteidigers, da ich aus wirtschaftlichen Gründen wegen meines Minimaleinkommens nicht zur Übernahme der Kosten eines Rechtsanwaltshonorares in der Lage war.
Die Justizangestellte des Landgerichtes Limburg, mit welcher ich das Telefonat führte, hielt dazu zuerst Rücksprache mit dem zuständigen Richter und teilte mit danach sinngemäss mit, dass
„bei der Versendung des Ladungsschreibens ein Fehler gemacht worden sei und versehentlich vom Landgericht Limburg eine falsche Version der Rechtsbehelfsbelehrung meinem Ladungsschreiben angefügt worden sei. Der Richter habe ihr dazu gesagt, in meinem Falle sei kein Anwalt mehr notwendig“.
Unabhängig von den Gründen, die meinerseits in den Folgetagen zur unabsichtlichen Verwechslung des Datums der Berufungsverhandlung am Landgericht Limburg am 5.4.2022 führten, so dass ich irrtümlicherweise am 7.4.2022 pünktlich zum vermeintlichen Verhandlungstermin am Landgericht Limburg persönlich erschien, ist die Verweigerung der Stellung eines Pflichtverteidigers in einem Strafverfahren ein schwerwiegender Verfahrensfehler.
Dies gilt auch insbesondere in Bezug auf die Ablehnungsgründe meines Antrages auf Wiedereinsetzung des Berufungsverfahrens in den vorherigen Stand im Beschluss-Schreiben des Oberlandesgericht Frankfurt vom 19.7.2022 auf Seite 2 des Beschlusses unter Punkt 1, Absatz 2, wo ausgeführt wird, ich sei „… ohne Angabe von Gründen und ohne durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu sein …“ der Berufungs-Hauptverhandlung ferngebleiben.
Die Tatsache, das kein Verteidiger zu meiner Vertretung erschienen war liegt allerdings zu 100% im Verschulden des Landgerichtes selbst, da mir faktisch durch die im Telefonat mit der Justizangestellten der 4ten Kleinen Strafkammer gegebene Antwort und durch die angeblich fehlerhafte Rechtsauskunft des Ladungsschreibens mein Recht auf die Anwesenheit eines Juristen zu meiner Verteidigung vor dem Landgericht verweigert worden war.
Ich beantrage daher entweder die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Benennung eines neuen Berufungstermines sowie die Stellung eines Pflichtverteidigers oder aber die Einstellung des Gesamtverfahrens und die Aufhebung der Kostenentscheidungen. Zu letzteren erkläre ich Ihnen hiermit desweiteren zusätzlich meine vollständige Zahlungsunfähigkeit, da ich als Selbständiger mit Minimaleinkommen unterhalb der Bemessungsgrenze für Grundsicherungsleistungen absolut nicht in der Lage bin, Zahlungsforderungen in der vom Gericht geforderten Höhe zu leisten.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
Dipl. Biol. Peter Zanger
Weilmünster, 24. August 2022
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